
Gemeinnützige Zwecke ergeben sich aus der Abgabenordnung
Nicht jedes uneigennützige Verhalten ist gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Neben mildtätigen und kirchlichen Zwecken gelten nur bestimmte, in der Abgabenordnung (AO) genannte Zwecke als Förderung der Allgemeinheit. Dazu gehören etwa Jugendförderung, Bildung, Sport oder Tierschutz. Im Laufe der Zeit sind einige Zwecke hinzugekommen und der Katalog ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.
Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen
Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt:
- Satzung
In der Satzung muss der steuerbegünstigte Zweck (oder mehrere Zwecke) konkret bezeichnet werden. Andere, nicht steuerbegünstigte Zwecke dürfen nicht aufgenommen werden. Die Satzung muss bestimmte Formulierungen der Mustersatzung enthalten. - Tatsächliche Geschäftsführung
Es reicht nicht aus, dass die Satzung gemeinnützige Zwecke enthält – diese Ziele müssen auch wirklich verfolgt und umgesetzt werden. Zur tatsächlichen Geschäftsführung gehört alles, was die Körperschaft tut, also die Verwendung ihrer Mittel, das Verhalten von Vorstandsmitgliedern oder Veröffentlichungen auf der Website. Steht dieses Verhalten im Widerspruch zur Satzung, ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr.
Anforderungen an die Selbstlosigkeit
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist zudem, dass die steuerbegünstigten Zwecke selbstlos verfolgt werden. Dazu bedeutet:
- Es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,
- es dürfen keine Gewinne an Mitglieder bzw. Gesellschafter ausgeschüttet werden, weder während noch bei Beendigung der Mitgliedschaft,
- gezahlte Vergütungen (z.B. an Vorstandsmitglieder) müssen verhältnismäßig sein,
- die Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke muss auch über das Ende der gemeinnützigen Körperschaft hinaus sichergestellt sein (Vermögensbindung),
- Mittel müssen zeitnah, d.h. in der Regel nach zwei Kalenderjahren verwendet werden.
Vier-Sphären-Modell zur Abgrenzung steuerbefreiter und steuerpflichtiger Einnahmen
Nur weil eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt ist, bedeutet das noch nicht, dass auch alle ihre Einnahmen steuerbefreit und alle Ausgaben nicht abzugsfähig sind. Jede Betätigung ist einer der vier Sphären der Gemeinnützigkeit zuzuordnen:
- Ideelle Sphäre (z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge)
- Vermögensverwaltung (z.B. Darlehenszinsen und Dividenden)
- Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Vereinsgaststätte)
- Zweckbetriebe (z.B. Kindergarten)
Grundsätzlich sind bei gemeinnützigen Organisationen nur wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerpflichtig. Häufig kommt es deshalb auf die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an.
Wie erlangt man den Status der Gemeinnützigkeit?
Das Finanzamt stellt die Steuerbefreiung nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung fest. Liegen die Voraussetzungen vor, erlässt es einen Freistellungsbescheid. Für neu gegründete Körperschaften ist es sinnvoll, den Entwurf der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen und zudem die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert feststellen zu lassen.
Leistungen der Kanzlei Junginger im Bereich Gemeinnützigkeitsrecht
Gerne unterstütze ich sie als Rechtsanwalt unter anderem bei diesen Themen:
- Erlangung der Gemeinnützigkeit,
- Gestaltung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen gemeinnütziger Körperschaften,
- Durchführung von Einspruchs- und Klageverfahren gegen Entscheidungen des Finanzamts,
- Erstattung von Gutachten zur Angemessenheit von Vorstands- und Geschäftsführervergütungen,
- Beratung zur Gemeinnützigkeit bei der Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- Beratung bei (drohendem) Verlust der Gemeinnützigkeit.
Rechtsanwalt für Gemeinnützigkeitsrecht – Ihr Experte für Nonprofit-Organisationen
Sie möchten eine gemeinnützige Körperschaft gründen oder haben Fragen zu Einzelheiten im Gemeinnützigkeitsrecht? Schreiben Sie mir gerne oder rufen Sie direkt an, um einen Termin zu vereinbaren. Die Beratung ist vor Ort in meiner Kanzlei in Mainz, per Videokonferenz oder telefonisch möglich.