Vier Sphären der Gemeinnützigkeit

Die vier Sphären der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Körperschaften genießen eine umfassende Steuerbefreiung und müssen deshalb in der Regel ihre Gewinne nicht versteuern. Das gilt aber nicht unbeschränkt für alle ihre Aktivitäten. Diese sind deshalb einer von vier Sphären zuzuordnen, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden: Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb.

1. Ideeller Bereich (unmittelbare Zweckverwirklichung)

Der ideelle Bereich umfasst Tätigkeiten der Körperschaft, die unmittelbar der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks dienen. Einnahmen in dieser Sphäre sind z.B. Mitgliedsbeiträge bei Vereinen oder Spenden. Ausgaben im ideellen Bereich sind Kosten, die direkt dem Zweck dienen, beispielsweise bei einer Stiftung mit dem Zweck der Förderung der Kunst die Anschaffung eines Gemäldes.

Die ideelle Sphäre ist der Kernbereich der gemeinnützigen Tätigkeit. Überschüsse in diesem Bereich sind daher nicht körperschaftsteuerpflichtig.

2. Vermögensverwaltung

Gemeinnützige Körperschaften dürfen in gewissem Umfang Rücklagen bilden und auch Geld gewinnbringend anlegen. Das kann z.B. in Form eines verzinsten Bankguthabens geschehen, aber auch mit einem Aktiendepot oder Immobilien. Die daraus entstehenden Einnahmen gehören zur Sphäre der Vermögensverwaltung.

Die Vermögensverwaltung ist ebenfalls nicht körperschaftsteuerpflichtig. Wird das Vermögen aber nicht nur angelegt, sondern aktiv bewirtschaftet, liegt häufig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist „eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.“ (§ 14 AO). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss also von der Vermögensverwaltung abgegrenzt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt in der Regel vor, wenn Leistungen gegen Entgelt am Markt erbracht werden, z.B. der Verkauf von Fanartikeln bei einem Sportverein.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind körperschaftsteuerpflichtig. Gemeinnützige Organisationen dürfen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, solange diese nicht den Haupt- bzw. Selbstzweck der Körperschaft bilden.

4. Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist eine besondere Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Auch hier werden Einnahmen durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erzielt, allerdings um den gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Beispiele hierfür sind Krankenhäuser oder Kindertagesstätten. Diese Einrichtungen erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt, aber nicht zur Gewinnmaximierung, sondern zum Zweck der Gesundheitspflege bzw. Bildung.

Überschüsse in Zweckbetrieben sind körperschaftsteuerfrei. Der Zweckbetrieb ist allerdings an weitere Vorraussetzungen geknüpft und muss im Einzelfall vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgegrenzt werden.

Warum ist die Zuordnung zu einer der vier Sphären wichtig?

Die Zuordnung von Einnahmen zu einer der vier Sphären entscheidet in der Regel darüber, ob sich dieser Zufluss für die Körperschaft steuerlich auswirkt. Die Abgrenzung von Vermögensverwaltung vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist daher für gemeinnützige Organisationen sehr wichtig. Wird ein neues Projekt geplant, bei dem Einnahmen generiert werden sollen, sollten die vier Sphären der Gemeinnützigkeit und ihre steuerlichen Auswirkungen mitbedacht werden.

Besonders relevant für gemeinnützige Körperschaften ist die Sphärenzuordnung bei Einnahmen aus Sponsoringverträgen.

Auch auf der Ausgabenseite ist die Sphärenzuordnung wichtig. Nur Ausgaben im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden und sich damit steuermindernd auswirken.

Ob ein Zweckbetrieb vorliegt, wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer aus: Leistungen von gemeinnützigen Zweckbetrieben unterliegen in der Regel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Aufteilung in verschiedene Sphären möglich

Häufig gibt es in gemeinnützigen Körperschaften Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht eindeutig in eine der vier Sphären einordnen lassen. In diesen Fällen ist es möglich, eine Aufteilung vorzunehmen, wenn sich dafür ein sinnvoller Aufteilungsmaßstab finden lässt.

Beispiel: Ein gemeinnütziger Sportverein unterhält eine Jugendmannschaft (ideeller Bereich) und eine gewinnorientierte Profi-Abteilung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Werden nun Bälle gekauft, die von beiden Mannschaften genutzt werden, kann die Ausgabe auf die beiden Sphären aufgeteilt werden. Ein sinnvoller Aufteilungsmaßstab wäre z.B. der zeitliche Nutzungsumfang (Zahl der Trainings und Spiele jeder Mannschaft).

Leistungen der Kanzlei Junginger im Bereich der gemeinnützigen Sphären

  • Beratung bei Unsicherheiten, in welche Sphäre Einnahmen oder Ausgaben gehören
  • Klärung der Zuordnung von Projekten im Rahmen einer Gründungsberatung
  • Gestaltung von Verträgen im Hinblick auf eine steuerlich optimale Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

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