Gesellschaftsrecht: Gründung von Gesellschaften und Wissenswertes für Nonprofits

Personen- und Kapitalgesellschaften: Was ist der Unterschied?

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Neben einer unterschiedlichen Besteuerung besteht der wohl wichtigste Unterschied besteht darin, wie die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften:

  • Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) haben zwar selbst Rechte, Pflichten und ein eigenes Vermögen, allerdings haften die Gesellschafter grundsätzlich für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen (Ausnahme: Kommanditist in der KG).
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind juristische Personen, besitzen also eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung beschränkt.

Beispiele:

Ein Unternehmer ist zusammen mit anderen als Gesellschafter an einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt. Die OHG hat ein Darlehen bei einer Bank in Höhe von 100.000 Euro, das sie nicht zurückzahlen kann. Die Bank kann sich direkt an den Unternehmer wenden und auch auf sein Privatvermögen zugreifen. Zahlt er die vollen 100.000 Euro, kann er sich den Betrag teilweise von seinen Mitgesellschaftern erstatten lassen.

Ein Investor hat Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) mit einem Nennwert von 10.000 Euro. Ist die AG nicht in der Lage, ein Bankdarlehen in Höhe von 100.000 Euro zurückzuzahlen, kann die Bank sich das Geld nicht beim Investor holen. Er riskiert nur, dass seine Aktien wertlos werden.

Kapitalgesellschaften als gemeinnützige Körperschaften

Steuerbegünstigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt das Gesetz nur Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Dazu zählen neben Vereinen, Genossenschaften und Stiftungen auch die Kapitalgesellschaften. Diese können dann z.B. als gGmbH, gUG oder gAG auftreten.

Die gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, die sich besonders für Unternehmen mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis eignet. Das Mindest-Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Die GmbH kann auch nur mit einem einzigen Gesellschafter gegründet werden (sog. „Ein-Mann-GmbH“).

Eine GmbH kann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden und dann als gGmbH auftreten. Wie bei anderen gemeinnützigen Rechtsformen auch muss die Satzung (Gesellschaftsvertrag) den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, also insbesondere die Inhalte der Mustersatzung enthalten.

gUG als Alternative zur gGmbH?

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist die „kleine Schwester“ der GmbH. Sie kann bereits mit einem Kapital von 1 Euro gegründet werden. Bis die UG das Stammkapital der GmbH erreicht hat, muss sie jedes Jahr eine Rücklage von 25% ihres Gewinns bilden. Wie die gGmbH kann auch die UG als gemeinnützig anerkannt werden und firmiert dann als gUG. Die Rechtsform ist insbesondere für Gründer interessant, die wenig Startkapital mitbringen und für die die Gründung eines Vereins aus anderen Gründen nicht in Frage kommt.

Zwei Nachteile der gUG sollte man aber beachten:

  • Wird die gUG mit einem zu geringen Stammkapital ausgestattet, kann es passieren, dass sie allein durch die Gründungskosten bilanziell überschuldet ist. Die Gründer müssten dann einen Insolvenzantrag stellen.
  • Gerade weil die gUG kein echtes Mindestkapital hat und leicht gegründet werden kann, genießt sie nicht überall den besten Ruf. Ist die Nonprofit-Organisation auf Spenden, Sponsoring oder öffentliche Mittel angewiesen, sollten sich die Gründer überlegen, welchen Eindruck die Rechtsform bei den Geldgebern hinterlässt.

Können Personengesellschaften gemeinnützig sein?

Da die Abgabenordnung (AO) ausdrücklich nur Körperschaften steuerlich begünstigt, scheint die Antwort zunächst klar zu sein: Personengesellschaften sind keine Körperschaften und damit nicht gemeinnützig. Allerdings hat der Gesetzgeber im Januar 2022 das sog. Optionsmodell für die Besteuerung von Personengesellschaften geschaffen. Auf Antrag können bestimmte Personengesellschaften so besteuert werden wie Kapitalgesellschaften. Dadurch ist die Frage wieder offen, denn möglicherweise sind hierdurch auch die Vorschriften des KStG über die Steuerbefreiung auf OHG und KG anwendbar. Dies ist allerdings umstritten und weder die Finanzverwaltung noch die Gerichte haben hierzu bisher eine Auffassung geäußert. Ob es also in Zukunft eine gOHG und gKG geben wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

Rechtsanwälte Alexander Vielwerth und Linus Junginger

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