Kein zusätzliches Geld für Ersatzschulen in Berlin

Privatschulen in Berlin können keine zusätzliche staatliche Finanzhilfe für die Kosten der IT-Administration und Schulsozialarbeit verlangen. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über eine Musterklage, die 159 weitere Verfahren betrifft.

Privatschulrecht  |  31. Dezember 2022  |  Lesezeit 3 Minuten
Vergütung von Vorständen und Geschäftsführern in gemeinnützigen Organisationen

Um was ging es in dem Fall?

Die Evangelische Schulstiftung ist Trägerin mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin. In einem Musterverfahren hatte sie gegen die aus ihrer Sicht zu niedrigen staatlichen Zuschüsse für ihre Schulen geklagt. Insgesamt wurden 160 Klagen von Berliner Privatschulen erhoben.

Die Klägerin hatte argumentiert, in den Zuschüssen seien zu Unrecht die Kosten für die IT-Administration und für die Schulsozialarbeit nicht berücksichtigt worden, obwohl vergleichbare öffentliche Schulen mit entsprechendem Personal ausgestattet seien.

Wie entschied das Gericht?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies die Klage ab. Die Zuschüsse seien richtig berechnet und die Förderungsbescheide deshalb rechtmäßig. Das Gericht legte die Regelungen des Berliner Schulgesetzes sowie der Ersatzschulzuschuss-Verordnung so aus, dass sich der Zuschuss für private Schulen am Regelangebot öffentlicher Schulen zu orientieren habe – also Ausnahmen für bestimmte öffentliche Schulen unbeachtlich seien.

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  • Hinsichtlich der Kosten für IT-Administration schloss sich das VG der Argumentation der Schulbehörde an, dass nur wenige, sehr große Schulen in Berlin eigenes IT-Personal beschäftigen würden. In der Regel seien IT-Dienstleistungen an Unternehmen „outgesourcet“ und somit bereits bei den Sachkosten berücksichtigt. Es sei üblich, dass die IT-Verwaltung zum Teil von den Lehrkräften übernommen werde.
  • Auch die Schulsozialarbeit sei kein Regelangebot öffentlicher Schulen, sondern werde von freien Trägern der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Schulen organisiert. Eigenes Personal der Schulen sei nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Öffentliche Schulen könnten Stellen von Lehrkräften hierfür „umwandeln“, wodurch aber keine zusätzlichen Stellen entstünden.

Was bedeutet das Urteil für die Berliner Privatschulen?

Das Urteil ist eine große Enttäuschung für freie Schulträger, die sich eine bessere Finanzierung erhofft hatten. Derzeit beträgt der Zuschuss in Berlin 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen. Dass darin der Aufwand für IT-Administration und Schulsozialarbeit nicht berücksichtigt werden, macht die Finanzierung dieser Aufgaben für Schulen in freier Trägerschaft zu einem Problem. Beide Bereiche haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und müssen neben der „klassischen“ pädagogischen Arbeit bewältigt werden.

Gegen das Urteil des VG ist die Revision zugelassen. Möglicherweise ist in dieser Sache also das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Entscheidung: VG Berlin, Urteil vom 15. November 2022 – 3 K 309/21

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