Welche Leistungen an Privatschulen können Eltern von der Steuer absetzen?

Finanzielle Beteiligung der Eltern wegen knapper Ersatzschul-Finanzierung nötig

Schulen in freier Trägerschaft sind wegen der knapp bemessenen staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen in der Regel darauf angewiesen, dass sich die Eltern der Schülerinnen und Schüler finanziell einbringen. Das kann klassisch über die Erhebung eines Schulgelds passieren. Da diese Einnahmequelle aber durch das Sonderungsverbot und teilweise strengere landesrechtliche Vorgaben begrenzt wird, rücken schnell andere Unterstützungsformen in den Fokus, wie Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Darlehen. Für Eltern – aber auch für die Schulen – stellt sich insbesondere bei hohen Leistungen die Frage, ob und in welchem Umfang diese von der Steuer abgesetzt werden können.

Schulgeld

Eltern können einen Teil des Schulgelds als Sonderausgaben steuerlich absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Abzug ist allerdings begrenzt auf

  • 30 Prozent des Schulgelds und
  • 5.000 Euro pro Jahr und Kind.

Das Schulgeld ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für den Schulbesuch. Nicht dazu gehören Kostenbeiträge, die für nicht unmittelbar dem Schulzweck dienende Leistungen erhoben werden.

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Beiträge für Verpflegung und Nachmittagsbetreuung (Essensgeld, Hortgeld)

Nicht abgesetzt werden kann das im Schulgeld enthaltene Entgelt für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung von Kindern. Darunter fallen insbesondere die z.B. als Hortgeld oder Essensgeld bezeichneten Unkostenbeiträge für Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten oder Mahlzeiten. Um Eltern die steuerliche Geltendmachung des Schulgelds zu erleichtern, sollte der Schulträger die nicht absetzbaren Leistungen in der Abrechnung aufschlüsseln.

Mitgliedsbeiträge an den Schulträgerverein

Schulträger, die als Verein organisiert sind, können ihre Mitglieder zu regelmäßigen Beiträgen verpflichten. Ist der Verein gemeinnützig, können die Mitglieder diesen Beitrag von der Steuer absetzen. Dabei gelten jedoch folgende Einschränkungen:

  • Der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden ist insgesamt auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Mitglieds bzw. des Spenders begrenzt. Wer also beispielsweise 50.000 Euro jährlich verdient, kann in diesem Jahr „nur“ 10.000 Euro Mitgliedsbeiträge und Spenden geltend machen. Allein durch Mitgliedsbeiträge wird dieser Betrag kaum zu erreichen sein, bei einer hohen Spende kann die Grenze aber relevant werden.
  • Der Mitgliedsbeitrag darf nicht mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins verknüpft werden. Schulen dürfen also kein Schulgeld erheben, das als Mitgliedsbeitrag getarnt wird. Solche „unechten Mitgliedsbeiträge“ erkennt das Finanzamt nicht an und gewährt hierfür nur den niedrigeren Schulgeld-Sonderausgabenabzug.

Privatschulen in anderer Rechtsform (z.B. gGmbH, Stiftung) können generell keine Mitgliedsbeiträge erheben.

Geldspenden

Spenden an gemeinnützige Schulträger sind wie Mitgliedsbeiträge bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich absetzbar. Um eine Spende handelt es sich nur, wenn die Zuwendung freiwillig erfolgt, also insbesondere keine Leistungspflicht durch einen Vertrag, die Vereinssatzung oder ähnliches besteht.

Die Finanzverwaltung erkennt jedoch Spenden von Eltern nicht als solche an, wenn sie zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder verwendet werden. Nur wenn die laufenden Kosten (z.B. Gehälter, Miete, Lehrmittel, Versicherungen, aber auch schulfinanzierte Klassenfahrten) durch andere Mittel gedeckt sind, sind Spenden von Eltern absetzbar. Dahinter steckt – wie bei Mitgliedsbeiträgen an den Trägerverein – die Vermutung, dass die als Spenden deklarierten Zahlungen in Wirklichkeit Schulgeld sind.

Sachspenden

Anstelle von Geld können auch Sachleistungen gespendet werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn Eltern z.B. gebrauchte Möbel herumstehen haben, mit der die Schule noch etwas anfangen kann. Welcher Betrag in der Spendenquittung engetragen wird, hängt davon ab, ob die Spende aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammt:

  • Wird die Spende aus dem Privatvermögen geleistet, ist der Marktwert der Sache anzusetzen. Gerade bei Gebrauchtwaren ist der oft schwierig zu bestimmen. Der Spender kann hierzu beispielsweise Vergleichsangebote aus Online-Marktplätzen oder eine begründete Schätzung vorlegen.
  • Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen (z.B. wenn ein Elternteil Unternehmer ist) kann der Teilwert angesetzt werden, der in dem Regel dem Marktwert entspricht, oder der Buchwert, mit dem das Wirtschaftsgut in der Bilanz steht.

Die Beweislast für die Bewertung der Sachspende liegt beim Spender, er muss also Unterlagen und Belege vorlegen, aus denen sich der Wert ergibt. Der Schulträger als Spendenempfänger muss aber darauf achten, keine falsche Spendenbescheinigung auszustellen, da er für den unrechtmäßig vorgenommenen Spendenabzug haftet. Auf keinen Fall sollten also Fantasiebeträge in die Spendenbescheinigungen eingetragen werden.

Eigene Arbeitsleistung

In vielen Schulen in freier Trägerschaft ist es üblich, dass Eltern sich durch eigene Arbeit einbringen und einige Aufgaben, wie z.B. Kochen, Putzen oder administrative Tätigkeiten übernehmen. Für diese Leistung darf der Schulträger ihnen allerdings keine Spendenquittung ausstellen: Auch wenn die Arbeit einen Wert hat, handelt es sich dabei um kein Wirtschaftsgut, das gespendet werden kann.

Eine Lösung für dieses Problem kann die Spende eines Gutscheins für eine bestimmte Arbeitsleistung sein. Allerdings muss der Gutschein einen echten (Markt-)Wert haben, was wohl nur bei professionellen Leistungen von Unternehmen der Fall sein dürfte. Zudem darf die Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) erst bei Einlösung des Gutscheins und noch nicht bei dessen Ausstellung erteilt werden.

Verzicht auf Ansprüche (Aufwandsspenden)

Es gibt eine weitere Ausnahme vom Grundsatz, dass die eigene Arbeitsleistung nicht spendenfähig ist: Wenn vorher ein Vergütungsanspruch bestand, auf den wirksam verzichtet wurde. Beispiel: Die Mutter eines Schülers vereinbart vertraglich mit der Schule, dass sie für 500 Euro den Schulgarten neu anlegt. Nach getaner Arbeit verzichtet sie auf das Geld. Bei diesen sog. Aufwandsspenden wird das Finanzamt aber sehr genau darauf achten, ob der ursprüngliche (schriftliche!) Vertrag ernst gemeint war und erst später auf die Gegenleistung verzichtet wurde. Ein „Verzicht von Anfang an“ wird nicht anerkannt.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Förderverein

Hat die Schule neben dem eigentlichen Schulträger auch einen gemeinnützigen Förderverein, sind Mitgliedsbeiträge und Spenden von Eltern an diesen ebenfalls steuerlich absetzbar. Allerdings will die Finanzverwaltung hier ebenfalls missbräuchliche Gestaltungen verhindern: Ist das Schulgeld zu niedrig für die Deckung der laufenden Schulkosten und hat der Förderverein seine Mittel satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen, werden Zuwendungen nicht als Spende, sondern wie Schulgeld behandelt.

Darlehen

Für die Hingabe eines Darlehens kann kein Steuerabzug geltend gemacht werden, da die Pflicht besteht, die Darlehenssumme nach Ablauf der vereinbarten Zeit wieder zurückzuzahlen. Bei einem zinslosen Darlehen kann auch keine Spendenbescheinigung für die „entgangenen Zinsen“ ausgestellt werden. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn ein Zins- oder Rückzahlungsanspruch bestand, auf den später verzichtet wurde (Aufwandsspende).

Bürgschaften

Auch wenn Eltern Bürgeschaften (z.B. für einen Kredit der Schule) übernehmen, können sie dafür weder Sonderausgaben noch einen Spendenabzug geltend machen. Das gilt auch, wenn sie tatsächlich als Bürgen in Anspruch genommen werden: Es handelt sich um eine vertragliche Leistungspfllicht und nicht um eine freigiebige Zuwendung.

Privatschulen sollten sich mit der steuerlichen Behandlung von Elternleistungen auskennen

Nicht nur für die Eltern, sondern auch für Schulen in freier Trägerschaft ist es wichtig, die Unterschiede zwischen Schulgeld, Spenden, Mitgliedsbeiträgen etc. zu kennen. Da Aussteller für fehlerhafte Spendenbescheinigungen haften, muss genau unterschieden werden, um welche Art von Elternleistung es sich im konkreten Fall handelt. Auch Eltern dürften sich dafür interessieren, welche Leistungen sie in welchem Umfang von der Steuer absetzen können, und werden möglicherweise mit Fragen an den Schulträger herantreten.

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Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

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