Ergänzungsschulen

Schulen in freier Trägerschaft können in Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unterteilt werden. Während eine Ersatzschule dazu dient, eine im jeweiligen Bundesland grundsätzlich vorgesehene staatliche Schule zu ersetzen (z.B. Grundschule, Gymnasium etc.), ist das bei einer Ergänzungsschule nicht der Fall. An ihnen werden Bildungsgänge und Inhalte angeboten, die das staatliche Schulsystem so nicht kennt. Durch den Besuch einer Ergänzungsschule kann die staatliche Schulpflicht nicht erfüllt werden und in der Regel können auch keine staatlich anerkannten Abschlüsse erworben werden.

Beispiele für Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen können beispielsweise sein:

  • Musikschulen
  • Tanzschulen
  • Sprachschulen
  • Nachhilfeinstitute

Keine Genehmigungspflicht für Ergänzungschulen, aber Anzeigepflicht

Ob eine Privatschule der Genehmigungspflicht unterliegt, richtet sich nach dem Grundgesetz. Darin heißt es: „Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates […]“ (Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG). Über Ergänzungsschulen wird keine Aussage getroffen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Genehmigungspflicht nur für Ersatzschulen gilt, aber nicht für Ergänzungsschulen. Die meisten Bundesländer haben in ihren Landesgesetzen eine Pflicht geregelt, die Gründung einer Ergänzungsschule bei der Schulbehörde anzuzeigen (z.B. § 116 Abs. 2 SchulG NRW).

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Nur vereinzelt staatliche Finanzierung von Ergänzungsschulen

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Schulfinanzierung bezieht sich auf Ersatzschulen und ist auf Ergänzungsschulen nicht anwendbar. Die Bundesländer sind daher frei in ihrer Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie Ergänzungsschulen finanziell fördern wollen. In der Regel werden nur bestimmte Schularten gefördert (z.B. Musikschulen in Sachsen-Anhalt) oder einzelne Projekte bezuschusst. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine existenzsichernde Finanzierung besteht nicht.

Wenig Regeln und viel Freiraum für Ergänzungsschulen

Weil Ergänzungsschulen nicht den strengen Genehmigungserfordernissen von Ersatzschulen unterliegen, sind sie in der Gestaltung ihres Unterrichts und in der Schulorganisation weitestgehend frei. Hierdurch bieten sich größere Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gründung und der Betrieb von Ergänzungsschulen werden nicht nur durch die Privatschulfreiheit gewährleistet (Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG), sondern in der Regel auch durch die Berufausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Leistungen der Kanzlei Vielwerth Junginger im Bereich Ergänzungsschulen

Wenn du eine Ergänzungsschule betreibst oder über die Gründung nachdenkst, kunterstütze ich dich gerne unter anderem bei folgenden Themen:

  • Prüfung der Anzeigepflicht und der weiteren Voraussetzungen zum Betrieb der Schule
  • Beratung zum Bestehen eines staatlichen Finanzierungsanspruchs
  • Beratung zur Wahl eines geeigneten Rechtsträgers (Rechtsform) und Abwicklung der Gründung
  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Schule bzw. Beratung zur Steuerpflicht
Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

Rechtsanwalt
Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
junginger@vielwerth-junginger.de (+49) 6131 88888 99

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