
Wann wird die Gründung einer Ersatzschule genehmigt?
Für Ersatzschulen sieht das Grundgesetz eine Genehmigungspflicht vor. Demnach darf eine Ersatzschule in
- ihren Lehrzielen,
- ihren Einrichtungen und
- der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte
nicht hinter den staatlichen Schulen zurückstehen. Außerdem
- darf keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden und
- die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss gesichert sein.
Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen durch Landesrecht konkretisiert
Diese unbestimmten Rechtsbegriffe helfen in der Praxis nicht weiter und müssen durch den Gesetzgeber konkretisiert werden. Da Schulrecht Landesrecht ist, werden die Begriffe durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen der Bundesländer ausgefüllt. Die Länder sind aber nicht berechtigt, auf Voraussetzungen zu verzichten oder neue zu schaffen. Dennoch bestehen bundesweit große Unterschiede, die sich für Ersatzschulen je nach Standort positiv oder negativ auswirken können.
Kein Identitätsgebot für Ersatzschulen
Generell kann die Schulbehörde nicht verlangen, dass die Lehrziele, Einrichtungen und Ausbildung der Lehrkräfte identisch mit denen einer staatlichen Schule sind. Es ist ausreichend, dass diese gleichwertig sind. Je nach Schulprofil müssen für die Gleichwertigkeit im Genehmigungsverfahren tragfähige Argumente vorgebracht werden. Dafür sind Kenntnisse der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung unverzichtbar.
Schulabschlüsse können meist nur von anerkannten Ersatzschulen vergeben werden
In den meisten Bundesländern wird zwischen anerkannten Ersatzschulen und „nur“ genehmigten Ersatzschulen unterschieden. Die zusätzliche staatliche Anerkennung berechtigt Schulen, Bildungsabschlüsse (z.B. mittlere Reife, Abitur) zu vergeben. Allerdings ist die Anerkennung an weitere Bedingungen geknüpft, die die Privatschule erfüllen muss und die sie unter Umständen in ihrer pädagogischen und organisatorischen Freiheit einschränkt. Deshalb sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die staatliche Anerkennung für eine Privatschule sinnvoll ist.
Leistungen der Kanzlei Junginger im Bereich Ersatzschulen
Gerne unterstütze ich sie als Rechtsanwalt unter anderem bei diesen Themen:
- Beratung zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen in Ihrem Bundesland
- Durchführung des Genehmigungsverfahrens und evtl. Widerspruchs- und Klageverfahren gegen eine nicht erteilte oder aufgehobene Genehmigung
- Rechtliche Beratung und Unterstützung bei Hospitationen und Aufsichtsmaßnahmen der Schulbehörde
Rechtsanwalt für Privatschulrecht – Ihr Experte für Ersatzschulen
Sie möchten eine Ersatzschule gründen und sich zu den Voraussetzungen der Genehmigung und den Ablauf des Genehmigungsverfahrens beraten lassen? Sie wollen sich gegen eine Maßnahme der Schulaufsicht gegen Ihre Ersatzschule wehren oder gegen die nicht erteilte bzw. aufgehobene Genehmigung klagen? Schreiben Sie mir gerne oder rufen Sie direkt an, um einen Termin zu vereinbaren. Die Beratung ist vor Ort in meiner Kanzlei in Mainz, per Videokonferenz oder telefonisch möglich.