Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen

Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die als Ersatzschulen zugelassen sind, müssen nachweisen, dass ihre Lehrkräfte hinreichend qualifiziert sind. In den meisten Bundesländern steht die Lehrtätigkeit unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung. Das bedeutet, dass für jede Lehrkraft eine eigene Unterrichtsgenehmigung beantragt werden muss.

Wann wird eine Unterrichtsgenehmigung erteilt?

Das Grundgesetz schreibt vor, dass „die privaten Schulen […] in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“ dürfen. Damit ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung gemeint, nicht ihre Gleichartigkeit. Lehrkräfte an Privatschulen müssen also nicht die gleiche formale Qualifikation haben wie Lehrkräfte an staatlichen Regelschulen (Lehramtsbefähigung), sondern können auch mit einer anderen Ausbildung ein gleichwertiges Ausbildungsniveau nachweisen.

Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit der Ausbildung

Ein gleichwertiges Ausbildungsniveau liegt vor, wenn

  • die Ausbildungsgänge einander fachlich angenähert sind,
  • die Ausbildungseinrichtungen in etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern,
  • die Ausbildungen einen ähnlichen Umfang haben,
  • das Ausbildungsangebot niveaugleich strukturiert ist und
  • der Bildungsabschluss in einem vergleichbaren Verfahren (Prüfung etc.) erworben wurde.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch eine außeruniversitäre Ausbildung gleichwertig sein.

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Freie Leistungen als Ersatz für formale Qualifikationen

Nach den Schulgesetzen der meisten Bundesländer sind bei der Beurteilung des Ausbildungsniveaus einer Lehrkraft auch sog. freie Leistungen zu berücksichtigen. Dabei kann es sich um Leistungen handeln, die für Lehrerinnen und Lehrer im Staatsdienst unüblich sind, beispielsweise

  • wissenschaftliche Publikationen,
  • besondere Lebenserfahrung oder
  • besondere Berufserfahrung.

Rechtsschutz gegen verweigerte Unterrichtsgenehmigung bzw. Untersagung der Lehrtätigkeit

Bei der Frage, wie Sie gegen eine nicht erteilte Unterrichtsgenehmigung bzw. gegen eine Untersagung der Lehrtätigkeit vorgehen können, ist je nach Landesrecht zu unterscheiden:

  • Steht die Lehrtätigkeit unter einem Genehmigungsvorbehalt und wird die Genehmigung nicht erteilt, ist (evtl. nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Hebt die Schulbehörde eine bereits erteilte Genehmigung wieder auf, ist gegen die Rücknahme oder den Widerruf die Anfechtungsklage statthaft.
  • Besteht für die Lehrtätigkeit nur eine Anzeigepflicht, kann die Schulbehörde die Tätigkeit untersagen. Gegen diese Untersagungsverfügung kann Anfechtungsklage erhoben werden.

In jedem Fall sind Widerspruchs- oder Klagefristen zu beachten. Deshalb sollte bei Konflikten mit der Schulbehörde umgehend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Leistungen der Kanzlei Junginger im Bereich Unterrichtsgenehmigung

Gerne unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt unter anderem bei diesen Themen:

  • Beratung zu den spezifischen landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für Lehrkräfte
  • Formulierung des Antrags auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung
  • Rechtliche Beratung und Unterstützung bei Hospitationen der Schulbehörde
  • Führung des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen nicht erteilte Genehmigungen und Untersagungen der Lehrtätigkeit

Rechtsanwalt für Privatschulrecht – Ihr Experte für Unterrichtsgenehmigungen

Die Schulbehörde erteilt eine Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft Ihrer Schule nicht oder hat die Lehrtätigkeit untersagt? Sie möchten sich zu den Voraussetzungen der Genehmigung und dem Ablauf des Genehmigungsverfahrens beraten lassen? Schreiben Sie mir gerne oder rufen Sie direkt an, um einen Termin zu vereinbaren. Die Beratung ist auch online per Videokonferenz oder telefonisch möglich.

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