Fünf wichtige Inhalte, die in einem Schulvertrag geregelt sein sollten

1. Pädagogisches Konzept der Schule

Der Verweis auf eine bestimmte pädagogische Strömung (z.B. Waldorf- oder Montessori-Pädagogik) schafft für sich genommen noch keine durchsetzbaren Rechte und Pflichten für die Parteien. Ausführungen zum pädagogischen Konzept sind deshalb eher „Prosa“, die häufig in einer Präambel am Beginn des Vertragstextes stehen.

Trotzdem ist es sinnvoll, im Schulvertrag ein paar Worte über über die Pädagogik und die Werte der Schule zu verlieren. Denn im Streitfall kann dieser Teil des Vertrags als Auslegungshilfe dienen und dabei helfen, unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren. Außerdem erhalten Eltern vor der Anmeldung ihres Kindes eine bessere Vorstellung davon, auf welche Art von Schule sie sich einlassen.

2. Höhe des Schulgelds und anderer Beiträge

Da der Schulvertrag eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Schulträger und Eltern ist, können das Schulgeld und andere Elternbeiträge nicht einseitig von der Schule festgesetzt werden. In der Praxis kommt es hier häufig zu Missverständnissen: Der Rechtsgrund für die Schulgeldzahlung ist nicht ein vom Schulträger erlassener „Kostenbescheid“ o.ä., sondern nur die Regelung im Schulvertrag. Auch ein Beschluss der Mitgliederversammlung eines Schulträgervereins ist nicht ausreichend, wenn es um das Schulgeld (und nicht den davon unabhängigen Mitgliedsbeitrag für den Verein) geht.

Wird die Höhe des Schulgeldes in einer Anlage zum Vertrag geregelt, muss diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden und sollte zu Beweiszwecken von Eltern und Schulträger unterschrieben werden. Eine automatische Erhöhung des Schulgelds ist nur zulässig, wenn der Vertrag eine sog. Preisanpassungsklausel enthält, durch die die Eltern nicht unangemessen benachteiligt werden.

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3. Verhaltensregeln und Schulordnung

Auch wenn an Privatschulen eine große Bandbreite von pädagogischen Konzepten und Erziehungsstilen existiert, wird es an jeder Schule gewisse Verhaltensregeln geben, die verbindlich sein sollen. Diese Regeln betreffen zum Beispiel den Umgang miteinander oder mit dem Schuleigentum. Solche Punkte können etwa in einer Schulordnung geregelt sein, die Teil des Vertragstextes ist oder als Anlage in den Schulvertrag einbezogen wird. Wie bei der Schulgeld- bzw. Beitragsordnung sollte die Anlage mit dem Schulvertrag unterzeichnet werden.

Eine Schulordnung kann auch Konsequenzen für Verstöße vorsehen, etwa eine zeitweilige Suspendierung vom Unterricht. Solche Konsequenzen müssen aber immer in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen.

4. Kündigungsmöglichkeit und Kündigungsfristen

Auch wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über die Vertragslaufzeit enthält, werden Schulverträge an Ersatzschulen in der Regel als befristete Verträge angesehen. Denn normalerweise besucht ein Kind eine Ersatzschule nicht für unbegrenzte Zeit, sondern bis zum Erreichen des vorgesehenen Abschlusses oder dem Ende eines Bildungsganges (z.B. Primarstufe, Sekundarstufe I). Auch im Falle einer solchen „impliziten“ Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Vertrag ohne besonderen Grund vorzeitig gekündigt werden kann – weder durch die Eltern, noch durch den Schulträger.

Es gibt zwar für beide Seiten die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein „wichtiger Grund“ liegt aber nur in Ausnahmefällen und einem Fehlverhalten der Gegenseite vor, etwa bei wiederholten und schweren Verstößen gegen die Schulordnung oder bei hohen Schulgeld-Rückständen.

Möchte eine Privatschule die Möglichkeit haben, sich mit geringeren Voraussetzungen von einer Schülerin oder einem Schüler zu trennen, muss ein solches Kündigungsrecht im Vertrag vereinbart werden. Damit die Kündigungsklausel nicht gegen AGB-Recht verstößt, müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Es wäre z.B. eine unangemessene Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers, wenn die Schule den Vertrag ohne wichtigen Grund mitten im Schuljahr kündigen dürfte.

5. Probezeit

Neben einem Kündigungsrecht ist es auch möglich, im Schulvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. In dieser Phase können Eltern und Schulträger prüfen, ob die Schule das richtige für das Kind ist und ob sich die Erwartungen beider Seiten erfüllen. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag unter erleichterten Bedingungen wieder aufgelöst werden (z.B. zum Monatsende).

Die Probezeit darf nicht unangemessen lang sein, damit die Klausel nicht gegen AGB-Recht verstößt. Eine Probezeit über ein Schulhalbjahr dürfte allerdings unproblematisch sein.

Rechtsanwalt Linus Junginger

Linus Junginger

Rechtsanwalt
Zertifizierter Stiftungsberater (DSA)
junginger@vielwerth-junginger.de (+49) 6131 88888 99

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