Regeln für die Wahl des Vorstands gelten nicht für dessen Abberufung

Der ehemalige Vorstand eines Vereins klagte gegen seine Abberufung – die Block-Abwahl sei unzulässig, weil auch eine Wahl im Block nicht erlaubt sei. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun, befand jetzt das Landgericht Potsdam.

Vereinsrecht  |  1. Oktober 2022  |  Lesezeit 4 Minuten
Regeln für die Wahl des Vorstands gelten nicht für dessen Abberufung

Migliederversammlung wählt ihren Vorstand ab

Bei der Mitgliederversammlung des Dachverbands der Luftsportvereine in Brandenburg wurde auf Antrag von zwei Mitgliedsvereinen der Vereinsvorstand abberufen. Zwei abgewählte Vorstandsmitglieder (Präsident und Vizepräsident) klagten dagegen vor dem Landgericht (LG) Potsdam. Ihr Argument: Der Beschluss sei nichtig, weil es bei der Versammlung zu mehreren Rechtsfehlern gekommen sei.

Kläger: Abberufung wegen Einberufungs- und Zuständigkeitsmängeln nichtig

So behaupteten die Kläger unter anderem, es habe sich nicht um eine Mitglieder- sondern um eine Delegiertenversammlung gehandelt. Die sei aber nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil vorab keine Delegierten bestimmt worden seien. Auch sei die Einberufung nicht fristgerecht erfolgt, da mehrere E-Mails mit Informationen an die Mitglieder versandt worden waren und hiervon die letzte E-Mail maßgeblich sei. Außerdem, so die Kläger, sei nicht die Mitgliederversammlung, sondern der Präsident des Vereins für die Bestellung des Vorstands (und damit auch für die Abberufung) des Vorstands zuständig. Das begründeten die Kläger damit, dass in der Satzung die „Einberufung“ des Vorstands durch den Präsidenten geregelt war.

Abwahl von Vorstandsmitgliedern im Block unzulässig?

Weiter argumentierten die Kläger, es sei nicht zulässig gewesen, den gesamten Vorstanden durch einen einzigen Beschluss „im Block“ abzuwählen. Die Abberufung müsse den Regeln der Wahl folgen – und eine Blockwahl des Vorstands sei nach der Rechtsprechung unzulässig.

Gericht kann keine Rechtsfehler erkennen

Das LG folgte der Auffassung der beiden Kläger nicht und wies die Klage ab. Es habe sich nicht um eine Delegierten-, sondern eine gewöhnliche Mitgliederversammlung gehandelt, da für eine Delegiertenversammlung eine entsprechende Satzungsbestimmung fehle. Auch die Einberufungsfrist sah das Gericht gewahrt: Die letzte E-Mail an die Mitglieder habe nur ergänzende Hinweise zur Versammlung enthalten, während alle wichtigen Informationen (Ort, Zeit, Tagesordnung) schon in den vorangegangenen – fristgerecht versandten – E-Mails kommuniziert worden sei. Die Satzungsbestimmung zur „Einberufung“ des Vorstands durch den Präsidenten sei von den Klägern falsch verstanden worden: Der Präsident könne nicht bestimmen, wer zum Vorstand gehört – sondern nur, wann dieser seine Sitzungen abhält.

LG: Abberufung des Vorstands muss nicht den Regeln der Wahl folgen

Ausführlich nahmen die Richter auch zum Thema „Block-Abwahl“ Stellung. Die Rechtsprechung zur Vorstandwahl, die eine Blockwahl verbiete, sei nicht auf die Abberufung übertragbar. Bei der Wahl solle verhindert werden, dass der amtierende Vorstand durch die Zusammenstellung einer Block-Liste zu großen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des neuen Vorstands nimmt. Diese Problematik bestehe bei der Abberufung nicht, da die Zusammensetzung des abzuberufenden Vorstands ohnehin feststehe. Zudem bestünde für die abgewählten Vorstandsmitglieder auch die Möglichkeit, bei der anschließenden Neuwahl direkt wieder zu kandidieren.

Kleine Fehler können zu nichtigen Beschlüssen und Wahlen führen

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine Einberufungs- oder Beschlussfehler vorlagen. Konflikte im Verein und zweifelhafte Satzungsbestimmungen führen aber immer wieder zu änlichen Rechtsstreitigkeiten. Um das Risiko zu minimieren, sollten Vorstände besonders auf die form- und fristgerechte Einberufung von Mitgliederversammlungen achten und ihre Vereinssatzung frühzeitig auf mögliche Schwachstellen überprüfen. Hierbei unterstütze ich Sie gerne.

Entscheidung: LG Potsdam, Urteil vom 15. August 2022 – 8 O 160/21

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