
Welche Formen der Stiftung gibt es?
Stiftungen können nach ihrer Rechtsfähigkeit unterschieden werden:
- Die rechtsfähige Stiftung (auch selbständige Stiftung genannt) entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Die rechtsfähige Stiftung ist selbst Rechtsträger, also eine eigenständige juristische Person.
- Die nichtrechtsfähige Stiftung (auch Treuhandstiftung, unselbständige oder fiduziarische Stiftung genannt) muss nicht von der Aufsichtsbehörde anerkannt werden und unterliegt keiner Stiftungsaufsicht. Für ihre Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich: Dabei überträgt der Stifter das Stiftungsvermögen einem Treuhänder, der es von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwalten hat.
Daneben unterscheidet man Stiftungen nach ihrer steuerlichen Behandlung:
- Gemeinnützige Stiftungen verfolgen steuerbegünstigte Zwecke (z.B. Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Kultur) und werden deshalb steuerlich privilegiert.
- Nicht gemeinnützige Stiftungen (z.B. Familienstiftungen) werden nicht steuerlich begünstigt und zahlen insbesondere Körperschaftsteuer.
Wie wird eine Stiftung gegründet?
Die Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung hängen davon ab, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handelt und ob sie gemeinnützig sein soll. Während bei der rechtsfähigen Stiftung neben einer Stiftungssatzung ein staatlicher Mitwirkungsakt erforderlich ist (Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde), genügt bei der nichtrechtsfähigen bzw. Treuhandstiftung ein Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder. Soll die Stiftung gemeinnützig sein, ist zudem eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich.
Für wen ist eine Stiftungsgründung interessant?
Insbesondere vermögende Privatpersonen, die ihr Geld wohltätigen Zwecken zukommen lassen wollen, haben durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung steuerliche Vorteile. Neben den Steuerbefreiungen der Stiftung selbst ist für Stifter und Spender der Spendenabzug von der Einkommensteuer interessant. Stiftungen können aber auch zur Vermögensstrukturierung und Unternehmensnachfolge eingesetzt werden.
Beachten sollte man immer: Durch die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung trennt sich der Stifter endgültig vom Stiftungsvermögen. Der Stifter hat keine Möglichkeit, sein Vermögen zurückzuholen oder in die laufende Geschäftsführung der Stiftung einzugreifen. Auch die Aufhebung (Auflösung) einer Stiftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nur durch die Gestaltung der Satzung kann der Stifter beeinflussen, von wem und wie das Vermögen verwaltet wird. Eine Stiftungsgründung sollte daher nicht übereilt geschehen und immer durch rechtliche und steuerliche Expertise begleitet werden.
Leistungen der Kanzlei Junginger im Bereich Stiftungsrecht
- Beratung bei der Wahl der richtigen Rechtsform für gemeinnützige Organisation: rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftung oder Verein, gGmbH, Genossenschaft, etc.
- Gestaltung von Stiftungssatzungen und Treuhandverträgen
- Begleitung der Stiftungsgründung, ggfs. Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt
- Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
- Beratung bei der Aufhebung/Auflösung von Stiftungen
Rechtsanwalt für Stiftungsrecht – Ihr Experte für Stiftungen
Sie möchten eine Stiftung gründen und sich zu den Gründungsvoraussetzungen oder der Wahl der richtigen Stiftungsform beraten lassen? Sie sind Stiftungsvorstand und möchten gegen eine Maßnahme der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgehen? Schreiben Sie mir gerne oder rufen Sie direkt an, um einen Termin zu vereinbaren. Die Beratung ist vor Ort in meiner Kanzlei in Mainz, per Videokonferenz oder telefonisch möglich.